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   BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37017
BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 (https://dejure.org/2022,37017)
BAG, Entscheidung vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 (https://dejure.org/2022,37017)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 (https://dejure.org/2022,37017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts; Bestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren Kalenderjahren; Abschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte Klage; Geltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den ...

  • rewis.io

    Anspruch auf Mindesturlaub - Verjährung

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Mindesturlaub - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schranken der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts; Bestimmtheitserfordernis bei Klage auf Abgeltung von Teilurlaub aus mehreren Kalenderjahren; Abschließende Gesamtklage als hinreichend bestimmte Klage; Geltung der Verjährungsvorschriften des BGB für den ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Mindesturlaub - Verjährung

Kurzfassungen/Presse (39)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Überraschung: Urlaubs(abgeltungs)anspruch verjährt nur nach Aufforderung, den Urlaub zu nehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung gesetzlicher Urlaubsansprüchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren - in einer Klage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch auf Mindesturlaub - und seine Verjährung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche verjähren erst nach Hinweis auf konkreten Urlaubsanspruch und Verfallfristen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nicht?!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgeltung nicht genommener Urlaubstage noch Jahre später

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nicht mehr automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub ohne Verjährung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt regelmäßig nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verfällt nicht immer!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubstür weit aufgestoßen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausstehender Urlaub verjährt d.h. verfällt nicht mehr!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nicht (einfach so)...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nicht genommener Urlaub verjährt nicht automatisch!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein automatischer Verfall bzw. Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaubsansprüchen nicht mehr ohne weiteres möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Urlaub verjährt nicht automatisch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfall des Urlaubsanspruches im Wandel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch vom alten Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Können Urlaubsansprüche gegen Arbeitgeber verjähren?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch verfällt und verjährt grundsätzlich nicht mehr!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub verjährt nur nach Hinweis des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Resturlaub verfällt ohne Vorwarnung nicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verjährung von Urlaub ohne Hinweis des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Welche rechtlichen Folgen hat der ewige Urlaubsanspruch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Urlaubsansprüchen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urlaub verjährt nicht automatisch - Arbeitgeber muss vor drohender Verjährung warnen

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urlaubsabgeltung und Urlaubsverfall

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Grundsatzurteil: Urlaub bis in alle Ewigkeit

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsansprüchen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1819
  • MDR 2023, 1058
  • EuZW 2023, 673
  • NZA 2023, 683
  • NZA-RR 2023, 388
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    Der EuGH hat durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

    Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen bei unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    d) Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) konkretisiert hat, erfordern bei unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub in Rede steht.

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen der urlaubsrechtlichen Fristenregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

    c) Soweit der Beklagte geltend macht, im Streitfall träfen ihn keine Mitwirkungsobliegenheiten, da die Klägerin um die Befristung ihrer Urlaubsansprüche gewusst habe, verkennt er, dass die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht den Arbeitnehmer - im Streitfall die Klägerin - traf, sondern allein ihn als Arbeitgeber (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21, BAGE 165, 376) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376) .

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) .

    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) .

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat über die mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 AZR 541/15 (A) -) gestellten Vorlagefragen des Senats mit Urteil vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) entschieden.
  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    ihn unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen (vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 22, BAGE 172, 66) .
  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaubnahme maßgebenden Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wird ein verständiger Arbeitnehmer seinen Urlaub typischerweise fristgerecht beantragen (vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BUrlG BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 41) .
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376) .
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Ihre Zuvielforderung war damit verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 55) .
  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 486/10

    Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - tarifliche Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entsteht nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 14) .
  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 29, unter Hinweis auf BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) .
  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

  • LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19

    Urlaubsabgeltung; Verjährung

  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 155/18

    Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der AVE VTV 2008

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 43/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 449/20

    Spesenanspruch - Auslegung von § 18 Nr. 3 MTV des Speditions-, Transport- und

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Regelmäßig entsteht ein Anspruch im verjährungsrechtlichen Sinne, wenn er nach § 271 BGB fällig ist, weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 30, BAGE 172, 337) .

    Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (1) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Urlaubs, den der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt hat, genießt als obligatorisches Recht den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    Erhebt er die Einrede der Verjährung, wird jedoch für den Gläubiger nach Ablauf der Verjährungsfrist ein dauerhaftes Hindernis geschaffen, den bestehenden Anspruch erfolgreich durchzusetzen (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 32, BAGE 172, 337) .

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 31, BAGE 172, 337) .

    (a) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. September 2020 (- 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337) hat der EuGH durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22

    Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der zweiten

    Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (vgl. auch BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

    Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die beiden Beschlüsse vom 7. Juli 2020 (9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19) , vor allem aber auch der Vorlagebeschluss vom 29. September 2020 (BAG 9 AZR 266/20) zeigten die sehr eindeutige Tendenz, auch Urlaubsansprüche grundsätzlich dem Verjährungsregime der §§ 194 ff. BGB zu unterstellen.

    Allerdings verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21) , woran es vorliegend fehlt.

    Dass der Beginn einer Verjährung durchaus von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abweichen kann, zeigen nicht nur die von der Beklagten unter Verweis auf Henrich (BeckOK BGB/Henrich, BGB § 194 Rn. 24) genannten Beispiele, sondern auch die unter Ziff. 1 aufgeführte Entscheidung des BAG (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Regelmäßig entsteht ein Anspruch im verjährungsrechtlichen Sinne, wenn er nach § 271 BGB fällig ist, weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 40 mwN).

    Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 41 mwN).

  • BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 343/22

    Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung -

    Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht aber deren zutreffende rechtliche Würdigung (st. Rspr., zB BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 41 mwN; 9. Februar 2022 - 5 AZR 368/21 - Rn. 26) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 486/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Pressemitteilung Nr. 48/22) beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
  • ArbG Nordhausen, 19.07.2023 - 2 Ca 41/23

    Verfall von Zusatzurlaub bei ununterbrochener Dauererkrankung - Differenzierung

    Im Übrigen trifft die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 I S.1 BUrlG nicht den Arbeitnehmer, sondern allein den Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 266/20).

    So sieht auch das BAG mit Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 266/20, eine Disponibilität des Zusatzurlaubs an.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - 5 Sa 281/22

    Annahmeverzugslohn - Urlaubsabgeltung - Lohnabrechnung

    Der durch das Gericht zu beurteilende Lebenssachverhalt ist demnach das jeweilige Kalenderjahr, aus dem der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber herleitet (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 11 mwN).
  • ArbG Gera, 19.04.2023 - 4 Ca 17/23

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19 sowie - 9 AZR 266/20) erlöschen Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz) oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sogenannter Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
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